Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Nach Ansicht der Richter aus Lüneburg steht der Klägerin als Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus Wettbewerbsrecht zu. Dieser habe die Klägerin durch die Aufnahme der IP-Adresse des Mailservers vorsätzlich gezielt behindert. Die Sperrung des Mailservers käme einer Betriebsblockade gleich, da von der Klägerin und ihren Kunden keine E-Mails mehr angenommen würden. Dadurch würde der Mitbewerber in unerlaubter Weise "an seiner Entfaltung gehindert" mit dem subjektiven Ziel, ihn "zu beeinträchtigen oder zu verdrängen".Äh, ja, gut erkannt, Herr Richter. Wenn mir jemand auf den Schuh pinkelt, dann lasse ich den in Zukunft nicht mehr in die Nähe meines Schuhs. Dann kann der mir nicht mehr auf den Schuh pinkeln. Und, äh, ja, das ist genau die Idee daran. Unfaßbar. Aber wartet, da geht noch was: Zur Spamabwehr müssten sich alle seine Kunden einzeln mit Unterlassungsansprüchen wehren (und ich dachte, die deutsche Justiz ist jetzt schon überlastet!), ein Blacklisting sei
ohnehin nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa zur Abwehr von Viren.Was zur Hölle?!? Höchste Zeit, dass es endlich unter Strafe gestellt wird, in den Werbepausen im Fernsehen aufs Klo zu gehen. So geht das nicht weiter!1!!