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Maßgeblich für die Sicht des OLG war das finanzielle Risiko des abmahnenden Unternehmens. Schließlich trage der Abmahnende im Falle der unberechtigten Abmahnung die Gebühren für den von ihm beauftragten Advokaten und habe zusätzlich entstehende Kosten für den Gegenanwalt und das Gericht zu übernehmen, falls der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wird. Aufgrund dieses hohen Risikos könne laut Richterspruch nicht von Missbrauch ausgegangen werden. Vielmehr folge aus der Vielzahl der Abmahnungen und der Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, dass es sich bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten um einen "verbreiteten Missstand" handle.Also, kurz gesagt, das ist keine Serienabmahnung, weil sie nach den Abmahnungen ja auch einstweilige Verfügungen beantragt haben, und damit ein Risiko verbunden ist. Kennt hier zufällig jemand einen Fall, wo eine einstweilige Verfügung mal NICHT erlassen wurde? Risiko, my ass.